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I.2. - Erläuterung der Begrifflichkeiten LSBTTIQ*

I. - Einleitung
I.1. - Allgemeine und Rechtliche Situationen von LSBTTIQ* im Land Brandenburg

I.2. - Erläuterung der Begrifflichkeiten LSBTTIQ*

Um die im Landtagbeschluss vom 9. Juni 2016 sowie im „Aktionsplan Queeres Brandenburg“ verwendeten Begrifflichkeiten zu klären und zu einem einheitlichen Verständnis zu gelangen, werden diese nachfolgend erläutert.

Zur detaillierten Begriffserklärung kann die „Fibel der vielen kleinen Unterschiede – Begriffe zur sexuellen und geschlechtlichen Identität“ herangezogen werden, die von der Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in NRW e.V. im Rahmen des „NRW-Aktionsplans für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt - gegen Homo- und Transphobie“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird (*3). Die Begrifflichkeit im „Aktionsplan Queeres Brandenburg“ orientiert sich an dieser oft zitierten Ausarbeitung.

Die von der heterosexuellen zu unterscheidende gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung („wen begehre ich?“) beschreiben die Begrifflichkeiten lesbisch, schwul oder bisexuell. Die geschlechtliche Identität und eigene Geschlechtsrollenorientierung („in welchem Geschlecht lebe ich?“) drückt sich in den Begriffen transsexuell oder transgender aus.

Daneben ist zwischen den Begriffen transsexuell und transgender zu unterscheiden. Bei transsexuellen Menschen liegt keine Identifikation mit dem angeborenen biologischen Geschlecht vor. Mehrheitlich wird eine Angleichung der körperlichen Geschlechtsmerkmale an das wahrgenommene Geschlecht durch medizinische Behandlungen, sogenannte geschlechtsangleichende Maßnahmen angestrebt.

Als transgender werden Menschen bezeichnet, deren Geschlechtsempfinden oder deren soziales Geschlecht ein anderes ist als ihr biologisches Geschlecht. Dieser Geschlechtswechsel wird dabei nicht vollständig körperlich durch medizinische oder chirurgische Eingriffe vollzogen, sondern durch Verhalten, Gestus und Kleidung gelebt.

Als transgender bezeichnen sich zudem Menschen, die sich einer eindeutigen Geschlechtszuordnung entziehen wollen. Transsexuelle und Transgender können zusammenfassend als Trans* geschrieben werden. Intergeschlechtliche Menschen bzw. Intersexuelle oder Inter* sind Personen, welche aufgrund von körperlichen Besonderheiten bereits bei der Geburt medizinisch nicht eindeutig den Kategorien „männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet werden können. Der deutsche Ethikrat kam 2012 in einer Stellungnahme zum Thema „Intersexualität“ zu der Auffassung, dass es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung handele, wenn Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution weder dem Geschlecht „weiblich“ noch „männlich“ zuordnen können, rechtlich gezwungen werden, sich im Personenstandsregister einer dieser Kategorien zuzuordnen. Daher solle geregelt werden, dass neben der Eintragung als „weiblich“ oder „männlich“ auch die Eintragung „anderes“ gewählt werden kann bzw. dass kein Eintrag erfolgen muss, bis die betroffene Person sich selbst entschieden hat (vgl. BT-DS 17/12192, S. 11).

Die Bezeichnung „queer“ kann als Oberbegriff für alle sexuellen Orientierungen und Geschlechtsidentitäten verwendet werden, die jenseits der Heteronormativität (*4) der Mehrheitsgesellschaft und der Zweigeschlechtlichkeit von Frau und Mann existieren. Um die Berücksichtigung aller sexuellen Orientierungen und aller Geschlechter auszudrücken, werden als sichtbare Zeichen im Aktionsplan der so genannte Gender Gap in Form eines Sternchens * im Sinne einer geschlechtersensiblen Sprache verwendet.


(*3) URL: http://www.andersundgleich-nrw.de/images/Fibel_der_vielen_kleinen_unterschiede.pdf.Zullezt abgerufen am 18.09.2017.

(*4 )Als Heteronormanivität bezeichnet die für Natürlich gehaltene, ausschießliche binäre Geschlechtsunterteilung(in Mann und Frau), die als Gesellchaftliche Norm angesehen wird.

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