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Abschaffung Paragraph 175 im Jahre 1994 und 1998 und die Diskussion über die Entschädigung von § 175/151 Verurteilten, die nach 1945 in der BRD und DDR bestraft worden sind

 

 

Am 10.03.1994 beschloss der Bundestag die Aufhebung des Paragraphen 175. Gleichzeitig sollte der Paragraph 149 StGB/DDR, der laut Einigungsvertrag für die Bundesländer der ehemaligen DDR galt, für ungültig erklärt werden.

 
So kampflos wollten die Konservativen das Feld nicht räumen. Damit der Paragraph 175 gestrichen werden konnte, wollten sie die Bedingungen des Paragrafen 182 (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) so ändern, dass sich die Bedingungen unter den die schwulen Männer jahrzehntelang gelitten haben, für alle Personen, egal welches Geschlecht und welche sexuelle Orientierung, gelten sollten.
 
Die Abschaffung des Paragraphen 182, die die Oppositionsparteien Bündnis 90/Die GRÜNEN und PDS und auch der Beschluss vom Bundesrat forderten, konnte nicht umgesetzt werden. Die SPD hat, um mit der CDU einen Kompromiss über die Streichung des §175 zu erreichen, der Beibehaltung des Paragraphen 182 zugestimmt.
 
 
Der heutige § 182 lautet:
 
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Fassung 23.04.2014)
 
  1. Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

 
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
 
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sichvornehmen zu lassen,
 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  1. Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurchmissbraucht, dass sie gegen Entgeld sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

 
  1. Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

 
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
 
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sichvornehmen zu lassen,
 
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafebis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
  1. Der Versuch ist strafbar.

  2. In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen für geboten hält.

 
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn beiBerücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
 
Die Abschaffung des Paragraphen 182 hätte nicht bedeutet, dass man Kinderpornografie legalisiert hätte. Der Schutz von Kindern und Schutzbefohlenen sind durch andere Paragraphen geschützt, wie z.B. die §§ 174 und 176 StGB.
 
Die Aufhebung des Paragraphen 175 und Veränderung des Paragraphen 182 traten am 31.05.1994 in Kraft. Seit 18.11.1998 ist der Paragraph 175 weggefallen.
 
Trotz der Abschaffung des Paragraphen 175 hat die Ausgrenzung von nicht heterosexuellen Leben nicht aufgehört.
Erst am 07.12.2000 hat der Bundestag einstimmig eine Resolution verabschiedet, wo er sich sich bei den Homosexuellen wegen der Repressalien des Paragrafen 175 entschuldigte. Weitere Taten folgten nicht.
So haben die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE im Bundestag Anträge für Entschädigung und Rehabilitierung von Schwulen, die nach 1945 in der BRD und DDR nach §§ 175 und 151 verurteilt worden sind, eingereicht.
Zu diesen beiden Anträgen fand am 15.05.2013 eine Anhörung des Rechtsausschusses des 17. Bundestags statt. Bei dieser Anhörung wurden verschiedene Experten eingeladen.
 
Experten, wie Manfred Bruns (ehemaliger Bundesanwalt), waren der Meinung, dass man Urteile die nach § 175 gefällt worden sind aufheben und die Opfer entschädigen sollte.
Die Gegenseite argumentierte, dass die Unabhängigkeit der Justiz nicht mehr gegeben sei, wenn man die Urteile, die damals nach geltendem Recht gefällt worden sind, aufhebt. Die BRD war/ist ja kein Unrechtsstaat, wie das „3. Reich“ oder die DDR.
 
So wie es aussieht wird dieses Thema so lange ausgesessen. bis sich dieses Problem biologisch erledigt hat. Beispiele, dass man so lange wartet, bis die Opfer gestorben sind, wie die Entschädigung von Zwangsarbeitern, oder KZ Häftlingen mit rosa Winkeln oder Sinti und Roma, gab es in der deutschen Geschichte genügend.

 

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