logo_gaybrandenburg

 

gayBrandenburg Headlinebanner

Beitragsseiten

 

 

Der Paragraph 175 während der Zeit des Nationalsozialismus
von 1933 bis 1945
 
 

Statt, wie 1929 in der Weimarer Republik, die einfache Sexualität unter Männern legalisieren zu wollen, hatten die Nationalsozialisten nichts besseres zu tun, als dieses menschenunwürdige Gesetz aus der Kaiserzeit noch zu verschärfen.

 
Ab dem 01.September 1935 galt in Deutschland ein neuer Paragraph 175. So war nicht nur die beischlafähnliche (Oral- und Analverkehr) Handlung strafbar, sondern jegliche homosexuelle Handlung. Das reichte von Berührungen, Küssen bis zu gegenseitiger Onanie. Mit dem neu eingeführten Paragraphen 175a konnte man bei Verführung Minderjähriger (21 Jahre), Nötigung, Prostitution, oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse, härter bestraft werden.
 
Die Veränderung dieses Gesetzes hatte zur Folge, dass die nach § 175 Angeklagten gegenüber einer voreingenommenen Justiz immer schlechtere Chancen auf ein faires Verfahren hatten. So waren ab 1936 die Einstellungen von Verfahren wegen Paragraph 175 zurückgegangen. Auch die meisten Gnadengesuche und Hafterleichterungen für Gefangene die nach Paragraph 175 verurteilt worden sind, wurden abgelehnt.
 
Ab 1940 gab es die Kriegstäterverordnung. Die Kriegstäter waren Personen die zu Zuchthaus verurteilt wurden und ihre bürgerlichen Ehrenrechte, oder ihre Wehrwürdigkeit verloren haben. Die Kriegstäter wurden in, direkt von der Justiz unterstellten, Strafgefangenenlagern zu Zwangsarbeitverpflichtet. Da die Zwangsarbeit hauptsächlich aus körperlich schwerer Arbeit, bei gleichzeitiger schlechter Ernährung bestand, wurden hauptsächlich gesunde junge Männer zwischen 21 und 50 Jahren genommen. Bekannte Lager dieser Art waren die Moorlager des Emslandes oder das Lager bei Griebol (Coswig/Anhalt) für die Elbregulierung. Viele Kriegstäter waren nach Paragraph 175 verurteilt worden.
Aber auch wenn die Gefangenen entlassen wurden, waren sie weiteren Repressionen ausgesetzt. So hatten sie eine Menge polizeiliche Auflagen zu erfüllen, zum Beispiel durften sie den Wohnort nur nach polizeilicher Genehmigung verlassen.
Durch die lückenlose Überwachung von Homosexuellen von der geheimen Staatspolizei(Gestapo) und Reichskriminalpolizei, die ab 1936 eine eigene „Reichszentrale für die Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung“ errichtete, waren diese in der Lage  Homosexuelle in „Vorbeugehaft“ zu nehmen. Das bedeutete nichts anderes, als die Einweisung in ein Konzentrationslager. Durch Erlass vom Juli 1940 konnten Schwule, die aus der Haft entlassen wurden, direkt in ein Konzentrationslager verschleppt werden.
In der Hierarchie der Strafgefangenen waren sie auf der untersten Stufe. So waren sie nicht nur der Wilkür der SS ausgesetzt, sondern oft auch der anderer Mitgefangener. Die Häftlinge, die wegen Homosexualität in ein Konzentrationslager eingeliefert wurden, wurden mit einem rosa Winkel gekennzeichnet.

 

Drucken E-Mail