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Neuere Geschichte bis 1871

Nach der französischen Revolution wurde 1791 im „Code Pénal“ in Frankreich die Strafbarkeit der Homosexualität abgeschafft. Bei der Einführung des allgemeinen Landrechtes 1794 in Preußen wurde die Sodomie nicht mehr unter Todesstrafe gestellt, sondern mit Gefängnis und Verbannung bestraft. In den §§ 1069 und 1070 stand:

 
Sodomtere  und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer
Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung desAndenkens.
[...]
Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenhalts, wo sein Laster bekanntgeworden ist, auf immer verbannt , und das etwa gemißtbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden. 2
2 Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) wurde unter Friedrich Wilhelm II 1794 eingeführt. Das ALR regelte alle Rechtsbereiche und galt für die preußischen Territorien
 
Die Begriffe „Willkommen“ und „Abschied“ bedeutete die Anwendung von Folter bei Antritt und Ende der Haft.
 
Nach der Annexion der linksrheinischen Gebiete durch Napoleon galt dort der Code Pénal, der die Homosexualität nicht unter Strafe stellte, bis zur Einführung des Reichsstrafgesetzbuches  vom 01.01.1872. Auch Bayern erließ 1810 in seinem Strafgesetzbuch alle opferlosen Straftaten. Dazu zählte auch die Homosexualität
 
In den preußischen Staaten galt ab 01.07.1851 ein allgemeines Strafgesetzbuch. DerParagraph 143 regelte die Strafbarkeit  von „Unzucht“ und lautete:
 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder vonMenschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.
 
Der Paragraph 143 des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 wurde in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes übernommen und erst durch den Paragrafen 175 von 1872 ersetzt.
 
 

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