EU-Richter stärken homosexuelle Partnerschaften

Drucken

image001Die obersten EU-Richter haben in einem weiteren Grundsatzurteil die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Deutschland gestärkt. Schwule und Lesben, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben demnach die gleichen Rentenansprüche wie Mann und Frau in einer Ehe. 

(Gaybrandenburg - Recht und Partnerschaft) In fast allen Medien wird heute über die zweite schallende Ohrfeige berichtet, die sich die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH wegen der noch immer fehlenden Gleichstellung von homosexuellen Paaren geholt hat. Sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich vergleichbar mit Ehen zwischen Mann und Frau? Die Richter am EuGH sagen eindeutig Ja, und geben damit auch einen deutlichen Fingerzeig in Richtung fehlende steuerliche Gleichstellung – damit wird nun auch der letzten Bastion staatlicher Diskriminierung von Homosexuellen in Deutschland der Kampf angesagt.

Neue Richtlinie EU verbietet erotische Darstellungen von Erwachsenen

Drucken

Gastbeitrag von RA Dr. Helmut GRAUPNER, Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung

Eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Kinderpornografie sieht nicht nur Internetsperren vor sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen. Verboten wird nicht nur Pornografie sondern jede Darstellung sexueller Vorgänge.

 Vielfacher Kritik begegnete der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Kinderpornografie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (2004/68/JI), den die damals noch 15 Mitgliedstaaten 2004 verabschiedet haben. Denn die Altersgrenze für absolut verbotene "Kinder"pornografie wurde mit diesem Rahmenbeschluss auf 18 Jahre festgesetzt, ohne zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden. Mündige und heiratsfähige 17jährige Jugendliche wurden gleich behandelt wie 5jährige Kinder. In das Verbot einbezogen wurde auch Pornografie mit DarstellerInnen, die wie unter 18 Jahre aussehen.

  EUR-Lex_-_52010PC0094_-_DE.pdf  Byte 01/01/1970, 01:00 

Jetzt Lohnsteuerkarte ändern lassen

Drucken

295_4334_1_m(Gaybrandenburg - Rat und Tat) Lange hat es gedauert, aber wie die gaybrandenburg-Redaktion schon in älteren Beiträgen vermutete, scheint die letzte Bastion der Benachteiligung von Lesben und Schwulen nun endlich zu fallen. So schreiben nunmehr die ersten Finanzgerichte den Finanzämtern vor, die Lohnsteuerkarten der verpartnerten Lesben und Schwule auf den Status von Verheirateten zu verändern und so schon unterjährig weniger Steuern bezahlen zu müssen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich durch Beschluss vom 16.05.2011 – 9 V 1339/11 – der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen angeschlossen (Beschluss vom 01.12.2010 -13 V 239/10 juris), dass Lebenspartner mit Wirkung vom 01.01.2011 die Änderung der Lohnsteuerklassen von I / I in III / V verlangen können. Einen entsprechenden Mustertext findet man hier: http://www.lsvd.de/1357.0.html.


Wenn Lebenspartner als Ledige behandelt werden

Drucken

Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag als Ledige zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann der Lebenspartner mit dem höheren Einkommen seinen Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids verbinden. Dabei sollte er alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen einbeziehen, und zwar auch die, die schon beim Finanzgericht anhängig sind.
Die Finanzämter und Finanzgerichte tun sich mit diesen Anträgen aus zwei Gründen schwer:
Die Aussetzung einer Vollziehung (AdV) ist nur möglich bei einem vollziehbaren, d.h. vollstreckbaren Verwaltungsakt=Steuerbescheid. Außerdem bestimmt § 361 Abs. 2 Satz 4 AO: „Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“. § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO lautet genauso.
Oft sind die Steuerabzugsbeträge (Vorauszahlungen usw.) so hoch, dass die Betroffenen nichts mehr zu zahlen brauchen, sondern Erstattungen erhalten. Die Finanzämter und Finanzgerichte machen dann geltend, es gebe keinen Steuerbescheid, dessen Vollziehung aufgehoben werden könne.
Nach einigem Hin und Her pflege ich deshalb jetzt zu beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids/der Einkommensteuerbescheide # .... Jahre ….# hinsichtlich der festgesetzten Steuer aufzuheben, die entfiele, wenn ich mit meiner Frau/meinem Mann zusammenveranlagt worden wäre. Auf diese Formulierung hat mich dankenswerter Weise ein Fachmann hingewiesen, der in dieser Liste mitliest.
Außerdem mache ich geltend, dass die Aussetzung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei (§ 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO). Dagegen verweisen die Finanzämter und die Finanzgerichte auf die Einkommenssituation der Paare und dass die zu erwartende Erstattung hoch verzinst wird (0,5 % pro Monat, also 6 % p.a.). Die Einkommenssituation der Paare ist in der Tat oft so, dass Sie die ausbleibende Erstattung verkraften können.
Deshalb stelle ich jetzt darauf ab, dass sich die Regierungsfraktion wider besseres Wissen weigert, das Einkommensteuerrecht an die bindenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Erbschaftsteuerrecht anzugleichen und dass diese bewusste grundgesetzwidrige Diskriminierung der Lesben und Schwulen wegen ihrer abweichenden sexuellen Orientierung schwer wiegt.
Das habe ich in dem Mustertext http://www.lsvd.de/1562.0.html in den Abschnitten 3. und 4. näher ausgeführt.
Bisher haben zwei Finanzämter die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide aufgehoben, siehe http://www.typo3.lsvd.de/1494.0.html#c7338

Autor: Manfred Bruns (LSVD)

Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft

Drucken
Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 -Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 - 7 Sa 195/07 -
Der Sechste Senat hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene
Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
München, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1253/06 -
Bundesarbeitsgericht http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.p...

Entwicklung von Jugendlichen zweier Mütter

Drucken

(carbo) Zugegeben, manch homosexuellem Mann erscheint das zumindest fragwürdig, wenn zwei sonst eher männerhassende Lesben auf einmal einen Jungen grossziehen oder wenn lesbische Mütter jedes Jahr zum Lesbenfrühlingstreffen zwar ihre adoleszente Tochter mitbringen dürfen, aber (je nach linksradikaler Strömung des Austragungsortes) der 6 bis 8 jährige Sohn als vermeintlicher "Schwanzträger" (O-Ton Lesbenfrühlingstreffen) nicht mitkommen darf, da dieser ja quasi künftige potentielle männlich-sexistische Gewalt verkörpere und ja auch Frauen mit Gewalterfahrungen zu dem Treffen komme -  so jedenfalls eine der Mitveranstalterinnen vor 4 Jahren beim LFT Berlin. Aber was sollte denen von einem 7 Jährigen Kind denn drohen, dass sie glatt traumatisiert vor einem 7 jährigen "Schwanzträger" in Ohnmacht fallen könnten. Da fragt man(n) sich dann schon: "Die armen Jungs mit solchen Müttern, wie kann man das bloß aushalten."

Scheinbar besser als erwartet, wie eine am 7.6.2010 veröffentlichte Studie aus Amerika beweisst. (Vermutlich haben die auch noch nie was vom deutschen Lesbenfrühlingstreffen gehört - was hoffentlich noch lange so bleibt...)

Jedenfalls wurden dort Kinder aus lesbischen Familien vom 11. bis 17. Lebensjahr durch die Pubertät von Psychologen begleitet, um herauszufinden, wie sich diese veränderte Rollensituation auf ihr Sozialverhalten auswirkt

Und die Studie kommt durchweg nur zu positiven Ergebnissen.  Pediatrics_Studie.pdf Byte

- die mit lesbischen Müttern aufgewachsenen Kinder sind deutich besser in der Schule

-sie sind weniger agressiv

-die zufriedenheit mit ihrer Familie ist wesentlich grösser

- sie leiden weniger unter Gewalterfahrungen

und ihre Entwicklung zeigt wesentlich weniger psychische Auffälligkeiten als Kinder aus vergleichbaren heterosexuellen Familien.

Zu ähnlichen Ergebnissen war ja auch schon im letzten Jahr die Studie des bayerischen Instituts für Familienfragen an der Uni Bamberg in Deutschland gekommen.

Nun könnte man zwar eigentlich annehmen, dass der Weg damit für das vollwertige Adoptionsrecht für homosexuelle Paare frei sein müsste, da sachliche Argumente ja nicht dagegen sprechen. So lange ein katholischer Bisschof Overbeck sich dann aber ins Fernsehn stellt und erklärt: Homosexualität sei trotzdem Sünde, weil es die Bibel schon seit tausenden Jahren so festschreibt, lassen sich unsere religiös-fundamentalistischen Mitbürger, egal ob katholisch, jüdisch-orthodox oder muslimisch davon auch weiter davon leiten und nicht von der Vernunft. Es bleibt zu hoffen dass nicht für alle Zeit geistige Leere die Grundvoraussetzung ist um nicht unter geistlicher Leere zu leiden...

 

 

Spenden an Katte e.V.


Besucher

HeuteHeute146
GesternGestern359
diese Wochediese Woche1463
diesen Monatdiesen Monat5974
allealle140349

mit Freunden teilen

Sharing is sexy
Facebook Google Myspace Twitter Yahoo

Suchen

Login