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III.7.3. - Intergeschlechtlichkeit

III. - Handlungsfelder des "Aktionsplan Queeres Brandenburg"
III.7. - Handlungsfeld - Gesundheit

III.7.3. - Intergeschlechtigkeit

In der Online-Befragung hielten es mehr als zwei Drittel der Befragten für wahrscheinlich, dass der Begriff "transsexuell" den meisten Menschen (sehr und relativ) bekannt ist. "Transgender" halten nur noch ein Drittel für bekannt. Neun Prozent der Befragten glaubt daran, dass der Bevölkerung das Thema "Intersexualität" sehr oder relativ bekannt ist.

Die frühzeitige Sicherstellung einer eindeutigen Geschlechtsidentität als Junge oder Mädchen war lange Zeit das Ziel im medizinischen Umgang mit Intersexualität. Intergeschlechtliche Menschen wurden als behandlungsbedürftig eingestuft, da sie keinem biologischen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können. Aus diesem Grund erhielten Eltern von intergeschlechtlichen Kindern nach der Geburt oft den Rat, sich für eine geschlechtsangleichende Operation zu entscheiden. So wurden ohne akute medizinische Indikation regelmäßig irreversible Genitaloperationen an den betroffenen Kinder oder sogar Jugendlichen vorgenommen. Diese Praxis wird mittlerweile von der Wissenschaft, vom Deutschen Ethikrat und von Interessenvertretungen für Intergeschlechtlichkeit stark kritisiert. Durch mögliche Nebenwirkungen von hormonellen Behandlungen und weiteren Eingriffen leiden diese Menschen oftmals lebenslang an anhaltenden körperlichen und psychischen Beschwerden. Nach heutigem Wissensstand sollen an Neugeborenen und Kleinkindern, die intergeschlechtlich geboren werden, grundsätzlich keine Operationen zur Geschlechtsangleichung durchgeführt werden.

Das Recht auf Selbstbestimmung muss bei Neugeborenen und Kleinkindern gewahrt werden. Seit dem 1. November 2013 besteht gemäß § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG) die Möglichkeit, dass ein Personenstandsfall auch ohne Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Diese Gesetzesänderung erfolgte auf der Basis der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats und des Beschlusses des Bundesrates (BT-DS 29/14).49 Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) wurde festgestellt, dass diese Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da neben der Eintragung „weiblich“ und „männlich“ keine dritte Möglichkeit besteht, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Eine verfassungsgemäße Regelung ist durch den Bundesgesetzgeber bis Ende 2018 zu erstellen. Der Erarbeitungsprozess der rechtskonformen Regelung wird seitens des Landes Brandenburg aktiv begleitet werden.
Die Landeskoordinierungsstelle für LesBiSchwule&Trans*Belange (LKS) ist eine erste Anlaufstelle für intergeschlechtliche Menschen, mit der Möglichkeit, auf weitere spezialisierte Beratungsangebote aufmerksam zu machen.

Die medizinische Versorgung von intergeschlechtlichen Personen im Land Brandenburg einschließlich der psychosozialen Beratung wird durch das Referenzzentrum an der Charité Berlin abgedeckt. Das Land Brandenburg selbst hält keine eigene spezifische medizinische Versorgungsstruktur vor. Das Angebot des Referenzzentrums an der Charité Berlin wird in der medizinischen Versorgungsstruktur Brandenburgs bekannter gemacht werden. Um die Akzeptanz und den Respekt für Inter* in Brandenburg zu fördern, bietet die LKS Aufklärungsarbeit in Schulen an, bei der verschiedene geschlechtliche Identitäten angesprochen werden


(*48) URL: https://de-de.facebook.com/Transistor-Potsdam-209766555706912/. Zuletzt abgerufen am 14. Juli 2017.

(*49) URL: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0001-0100/29-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1. Zuletzt abgerufen am 14.Juli 2017.

(*50) URL: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rs20171010_1bvr201916.html Zuletzt abgerufen am 09. November 2017

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