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Entlassung wegen HIV nicht rechtswidrig?

Unser Bündnismitglied Katte e.V. fordert Änderung des AGG nach Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts 

truvada2(BFB Aktuell) Nachdem die Begründung des Anfang August 2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vorliegt, welches die Klage eines HIV-positiven Chemielaboranten abgewiesen hatte, dessen Arbeitgeber wegen der HIV - Infektion gekündigt hatte, fordert Katte e.V. endlich die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie in Deutschland voll umzusetzen und solche eklatanten Missstände zu beseitigen.

Dazu erklärte Carsten Bock, Vorstandssprecher von Katte e.V. und Bundesvorsitzender des AK LSBT in ver.di: “Es ist enttäuschend dass das Gericht sehr einsilbig den Behindertenbegriff aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf das deutsche Sozialrecht abstellt. Bei zweifelhaften Rechtsfragen wurde bisher unter Zuhilfenahme der Gesetzesinitiativen und Bundestagsprotokollen, erruiert was der Gesetzgeber eigentlich gemeint und beabsichtigt hat.



Das Urteil hätte mit Blick auf die ursprünglichen europäischen ADG-Richtlinien auch anders ausfallen können, doch das Gericht hat offenbar nicht anerkennen wollen, dass der 24-jährige Kläger aufgrund seiner HIV-Infektion unter dem besonderen Schutz des Allgemeinen Gesetzes zur Gleichbehandlung (AGG) stand. Das AGG schützt vor einer Kündigung aufgrund von Behinderungen – auch während der Probezeit. Wir hatten im Interesse aller Betroffenen gehofft, dass endlich auch ein Gericht klarstellt, dass Menschen mit HIV und andere chronisch Kranke durch das AGG vor Diskriminierung geschützt sind“ so Carsten Bock abschließend.

Auch die Begründung der Angst vor möglichen Verunreinigungen hält Bock für „hanebüchenen Unsinn – schließlich hat das Gericht mit keinem Satz erläutert oder gar die Frage beantwortet, wie eine solche Verunreinigung hätte zustande kommen können, sondern kommentarlos den Vortrag des Arbeitgebers quasi ungeprüft übernommen.“ 

HIV-Infektionen oder chronische Erkrankungen werden im AGG - Gesetz nicht explizit genannt, der Diskriminierungsschutz bezieht sich aber nach unserer Auffassung auch auf Behinderungen, die durch eine HIV-Infektion entstanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit teilt diese Einschätzung in seinem "Bericht zum Aktionsplan zur Umsetzung der HIV/AIDS-Bekämpfungsstrategie der Bundesregierung". Und die Versorgungsämter stufen eine HIV-Infektion auch dann als zehnprozentige Behinderung ein, wenn noch keine klinischen Symptome auftreten. Im vorliegenden Fall bleibt nur, vor der Eckert und Ziegler EuroPet GmbH in Berlin als Arbeitgeber zu warnen, die während der Probezeit die Kündigung mit Verweis auf das positive Testergebnis aussprach. Wir wünschen uns, dass der junge Kläger und sein Anwalt nun dagegen Berufung einlegen.

 


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