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BFH: höheres Kindergeld für LPart-Kinder

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Gleichstellung per Gerichtsurteil 

(gayBrandenburg-Aktuell) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach einer Pressemitteilung (Nr. 73 vom 23. Oktober 2013)mit Urteil vom 8. August 2013 VI R 76/12 entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 €. 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Mai 2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15. Juli 2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

 BFHIm Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.

Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach gleichgeschlechtliche Paare auch beim Kindergeld mit Eheleuten gleichbehandelt werden müssen, erklärt Volker Beck, Mitglied des Deutschen Bundestages:

„Die neue Bundesregierung muss nun schnell nachholen, was Schwarz-Gelb versäumt hat. Die Strategie von Finanzminister Schäuble, nur zu regeln, was gerade von den Gerichten verordnet wird, ist gescheitert. Die vollständige Gleichstellung ist verfassungsrechtlich geboten, das haben der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht erneut deutlich gemacht. Die teure und unnötige Dauerbeschäftigung der Justiz belastet die Gerichte und ist für die betroffenen Paare unzumutbar. Die SPD sollte sich das neue Urteil genau durchlesen, bevor sie bei der Gleichstellung im Adoptionsrecht klein beigibt.

Die Gleichstellung beim Kindergeld muss im Jahressteuergesetz 2014 geregelt werden. Das gilt auch für andere Lücken bei der Gleichstellung im Einkommenssteuerrecht. Wir Grünen werden dazu in den ersten Sitzungswochen des neuen Bundestag erneut einen Antrag einbringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen rückwirkend für alle Paare gelten müssen.“

 


 

Kurzfassung des Urteils: pdfBundesfinanzhof.pdf109.05 KB23/10/2013, 20:23
Autor: Carbo
Bilder: Bundesfinanzhof


 

 

 

 

 

 

 

 

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