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HIV/ AIDS am Arbeitsplatz

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, wenn ich HIV-positiv bin?  Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn ich in medizinischen Berufen arbeite? Und an wen kann ich mich zum Thema HIV und AIDS im Betrieb wenden? Für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte bieten wir hier Anregungen zur AIDS-Aufklärung im betrieblichen Zusammenhang. Im Absatz „Keine HIV-Übertragung am Arbeitsplatz" soll noch mal deutlich gemacht werden, wann der HI-Virus nicht übertragen werden kann und im letzten Absatz werden mögliche Sofortmassnahmen beschrieben...
HIV und Arbeitsrecht
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über eine HIV-Infektion zu unterrichten. Selbst bei der Neueinstellung ist die Frage nach einer HIV-Infektion nicht zulässig. Wenn ein infizierter Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage antwortet, er sei nicht infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen.
Die Situation ist  bei der Frage nach einer bestehenden AIDS - Erkrankung, dem Vollbild der HIV-Infektion, anders. Diese Frage ist vom Arbeitgeber zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seines zukünftigen Mitarbeiters hat.
Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund auch dann nicht, wenn sich langsam eine gewisse Anfälligkeit für Erkrankungen abzeichnet, die aber durch ärztliche Hilfe beherrschbar sind. Anders ist es in der letzten Phase der HIV - Infektion, dem Vollbild AIDS. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie bei anderen schweren Erkrankungen, die zu wiederholten Fehlzeiten oder einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Da eine dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitskraft in diesem Stadium der HIV - Infektion nach derzeitigem medizinischen Stand dann nicht mehr zu erwarten ist, darf eine Kündigung ausgesprochen werden.
Besonderheiten im Gesundheitsbereich
Auch wenn eine Ansteckung mit HIV im Rahmen einer üblichen beruflichen Tätigkeit in fast allen Arbeitsbereichen ausgeschlossen werden kann, so nimmt der Gesundheitsbereich eine Sonderstellung ein.
Grundsätzlich sind alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst, die bei Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit Blut, Serum, Sperma oder blutigen Ausscheidungen und Körperflüssigkeiten von HIV - Infizierten bzw. AIDS - kranken Menschen haben, potentiell gefährdet. Dennoch kommt es nur in sehr seltenen Fällen zu einer Infektion (z.B. durch Nadelstichverletzungen). Dies trifft neben den Angehörigen medizinischer Heilberufe auch auf die Mitarbeiter in den Laboratorien und für das Reinigungspersonal in diesen Bereichen zu.
Falls es im Rahmen der Arbeit zu Verletzungen kommen sollte, so gilt es » Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Für die mögliche Anerkennung als Berufskrankheit muss der Durchgangsarzt/Betriebsarzt einen Bericht anfertigen und Blut für einen HIV- und einen Hepatitis - Test nach einer Stichverletzung entnehmen. Bei einem negativen Ergebnis sollten nach 3, 6 und 12 Monaten Kontrollen durchgeführt werden, um eine etwaige HIV-Infektion durch den Unfall nachweisen zu können.
Auch bei einer Ansteckung mit HIV haben Arbeitnehmer, wenn diese auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, Anspruch auf die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen. Allerdings muss der Arbeitnehmer den beruflichen Zusammenhang zwischen der Infektion und seiner Tätigkeit nachweisen können. Der Arzt muss bei Verdacht auf eine Berufskrankheit die zuständige Berufsgenossenschaft informieren.
Ansprechpartner
Für Ratsuchende können Vorgesetzte, Ausbilder, Betriebräte, betriebliche Vertrauensleute und Personalleiter erste Ansprechpartner sein. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass eine gute Beratung umfassendes Wissen und Einfühlungsvermögen voraussetzt. Spezielle Fortbildungen sind hier dringend empfehlenswert. Gerne helfen Ihnen die schwul/lesbischen Arbeitskreise von ver.di weiter.
Wenn sich Ratsuchende an betriebliche Vertrauensleute, Ausbilder, Betriebs- oder Personalräte etc. wenden, so gilt die Schweigepflicht. Nur der ratsuchende Mitarbeiter selbst kann von dieser Schweigepflicht entbinden.
Konzepte zur AIDS-Aufklärung empfohlen
Beratung und Aufklärung sind nicht erst dann notwendig, wenn ein konkreter Anlass, wie z.B. ein Unfall am Arbeitsplatz es erfordert. Arbeitgebern, Betriebs- und Personalräten raten wir, ein Konzept zur AIDS-Aufklärung am Arbeitsplatz in jedem Betrieb zu erarbeiten.
Es ist sinnvoll, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftsleitung bereits vorher mit dem Thema HIV und AIDS am Arbeitsplatz beschäftigen. Rechtzeitige Information und Aufklärung kann eventuell auftretenden Problemen entgegenwirken:
wenn die Übertragungswege des Virus bekannt sind, können unbegründete Ängste oder Diskriminierungen vermieden werden das Wissen über den Krankheitsverlauf kann übereilte oder fehlerhaft arbeitsrechtliche Entscheidungen vermeiden Informationen zu Arbeitsschutz und Erster Hilfe können fehlerhaftes Verhalten verhindern.
Es empfiehlt sich, ein einheitliches Konzept zur AIDS-Aufklärung im Betrieb zu erarbeiten, auf das im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. Darin sollten Antworten zu folgenden Fragen enthalten sein:
Wo liegen reale Gefahren einer HIV-Infektion und wo nicht?
Welche Fragen und Ängste können in Zusammenhang mit der HIV-Infektion im Betrieb auftreten?
Wie kann im Betrieb mit auftretenden Problemstellungen, Konflikten und realen Gefahren und Ängsten umgegangen werden?
Keine HIV-Übertragung am Arbeitsplatz
Im sozialen Umgang am Arbeitsplatz kann HIV nicht übertragen werden, ...
-bei zwischenmenschlichen Kontakten wie z. B. bei der morgendlichen Begrüßung durch Händeschütteln oder Umarmen durch Anhusten, Niesen oder Kontakt mit Schweiß oder Tränen -durch die Benutzung von Geschirr, Besteck, Trinkgefäßen in der Kantine oder gemeinsamen Küche oder auch nicht durch die gemeinsame Benutzung von Handtüchern oder Kleidung -durch Lebensmittel -durch die gemeinsame Benutzung von Toiletten, Waschbecken, Garderoben, Schwimmbädern oder Saunen -durch die gemeinsame Benutzung von Schreibgeräten, Schreibtischen oder Telefonen -durch die gemeinsame Benutzung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Maschinen, Fahrzeugen, Verkehrsmitteln
Sofortmassnahmen bei Unfällen im Betrieb
Wenn Blut oder andere Körperflüssigkeiten eines infizierten Menschen auf verletzte Haut gelangt sind oder es zu einer Nadelstichverletzung gekommen ist, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
So rasch wie möglich das Ausbluten der betroffenen Wunde durch Druck auf das umliegende Gewebe für 1-2 Minuten erreichen und anschließend eine gründliche Desinfektion mit verfügbaren Desinfektionsmitteln durchführen.
Bei Stich- und Schnittverletzungen müssen die betroffenen Hautpartien unter fließendem Wasser abgespült und mit alkoholischer Desinfektionslösung behandelt werden. Gelangt infektiöses Material auf Schleimhäute, z.B. in die Mundhöhle oder in die Augen, so müssen diese gründlich mit Wasser gespült werden. Für Schleimhäute sollten nur schleimhautverträgliche Desinfektionsmittel verwendet werden.
Für einen HIV- und einen Hepatitis - Test nach einer Stichverletzung Blut entnehmen. Bei einem negativen Ergebnis sollten nach 3, 6 und 12 Monaten Kontrollen durchgeführt werden, um eine etwaige HIV-Infektion durch den Unfall nachweisen zu können. Eine Kontrolle vor Ablauf von drei Monaten ist unnötig, da Antikörper gegen HIV frühestens 4 -6 Wochen nach der Infektion nachweisbar sind. Die Kosten der HIV-Antikörper-Tests werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen.
Wenn es zu Verletzungen durch blutbeschmierte Spritzen, Nadeln usw. gekommen ist, die nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können, müssen diese aufgehoben werden, um sie auf HIV und Hepatitis untersuchen zu können.
 
PEP als Sofortmaßnahme nach möglicher Infektion PEP ist die Abkürzung für Post-Expositions-Prophylaxe und bedeutet soviel wie vorbeugende Behandlung nach einer möglichen HIV - Übertragung.
Die HIV - PEP ist eine medizinische Sofortmaßnahme, die dann ergriffen werden kann, wenn Sie sich einem HIV- Infektionsrisiko ausgesetzt haben (wie ungeschützter analer oder vaginaler Sexualverkehr mit einer HIV-infizierten Person, ungeschützter oraler Sexualverkehr mit Samenerguss des HIV-infizierten Partners, die Verwendung von gebrauchtem Injektionsmaterial einer HIV-infizierten Person oder bei Nadelstichverletzungen). Ob diese Maßnahme eingeleitet werden oder nicht, muss im Gespräch mit einem Facharzt entschieden werden. Dieser orientiert sich an den "Deutsch-Österreichischen Empfehlungen zur Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion".
Die HIV - PEP ist eine Behandlung mit einer Kombination von drei Medikamenten und muss möglichst rasch (spätestens innerhalb der ersten 72 Stunden) eingeleitet werden. Die Behandlung dauert zwischen vier - sechs  Wochen. ABER: Die HIV - PEP ist nicht das „Kondom danach", sie ist mit der täglichen Einnahme mehrerer Medikamente verbunden und kann entsprechende Nebenwirkungen haben.
Falls bei Ihnen das Risiko einer HIV - Übertragung besteht, nehmen Sie sofort Kontakt mit einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus auf. In verschiedenen Städten gibt es auch spezielle HIV-Behandlungszentren.
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